Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung

SchAusrV

§ 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union

Stand: 01.07.2026

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/8#abs-1 (1) Muss Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union ersetzt werden, so kann die nach § 3 zuständige Behörde die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung ausnahmsweise genehmigen, wenn

1.
es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt,
2.
der Schiffsausrüstung ein Dokument beiliegt, in dem von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bescheinigt wird und
3.
der Schiffseigentümer die Berufsgenossenschaft über die Art und Merkmale der Schiffsausrüstung unverzüglich in Kenntnis setzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/8#abs-2 (2) Der Schiffseigentümer hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den Anforderungen nach § 4 entspricht.

§ 7 § 9