Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 29 Protokollbuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/29#abs-1 (1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit fortlaufenden Nummern versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/29#abs-2 (2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

§ 28 § 29a