Gesetze / Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz
SaubFahrzeugBeschG§ 9 Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
Stand: 28.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaubFahrzeugBeschG/9#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Europäischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019. S. 116) Berichte über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vor. Die Berichte müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaubFahrzeugBeschG/9#abs-2 (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zu dem nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1161 genannten Datum und danach jeweils im Abstand von drei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaubFahrzeugBeschG/9#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zum Zwecke der Berichterstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaubFahrzeugBeschG/9#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 erhobenen und aufbereiteten Daten können zum Zwecke der Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, auf Antrag von der nach Absatz 3 bestimmten Stelle an Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaubFahrzeugBeschG/9#abs-5 (5) Bei der Übermittlung der Daten nach dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass