Gesetze / Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG§ 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/7#abs-1 (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/7#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SanktDG/7#abs-3 (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 SanktDG →
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- BayObLG, 01.07.2024 – 203 VAs 236/24Zitiert von 2
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