Gesetze / Sachverständigenprüfverordnung
SachvPrüfV§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/4#abs-1 (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichts ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/4#abs-2 (2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere auf den Personalbestand, die Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/4#abs-3 (3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit der Ertragslage im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, der Erträge aus Kapitalanlagen und der Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/4#abs-4 (4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.