Gesetze / Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften

SachenRÄndG

§ 3

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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