Gesetze / Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften
SachenRÄndG§ 3
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 SachenRÄndG →
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- BVerfG, 22.02.2001 – 1 BvR 198/98Zitiert von 3
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 19
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