Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz

SaatG

§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.

§ 50 § 51