Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
Stand: 10.06.2019
Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.