§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Stand: 10.06.2019
Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich oder elektronisch mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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