Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 42 Antrag auf Sortenzulassung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-1 (1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu von der Sache und der Person her befugt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-2 (2) Von der Sache her ist befugt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-3 (3) Von der Person her sind befugt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-4 (4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-4a (4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-5 (5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/42#abs-6 (6) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teilnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die die Sortenzulassung betreffen, zur Vertretung befugt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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