Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/10#abs-1 (1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden
wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/10#abs-2 (2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.