Gesetze / Saatgutbeihilfeverordnung
SaatBeihV 1993§ 4 Registrierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatBeihV%201993/4#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatBeihV%201993/4#abs-2 (2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.