Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998
Sa_240_1998_0502Art 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Stand: 25.08.2026
Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. Für die neue vierjährige Amtsperiode des aus sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats werden zwei Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.