Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

SVwHKVorRV

Art 12 Weitere steuerliche Regelungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/12#abs-1 (1) Die entsandten Mitarbeiter des Büros sind von der Einkommensteuer auf das Gehalt und andere Vergütungen oder Erstattungen, die ihnen vom Büro für die amtliche Tätigkeit gezahlt werden, befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/12#abs-2 (2) In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigen haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Lohnsteuer einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVwHKVorRV/12#abs-3 (3) Die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern werden nach Maßgabe der jeweils für ausländische ständige berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen erstattet.

Art 11 Art 13