Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

SVVtrYUGVtrG

Art 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVtrYUGVtrG/5#abs-1 (1) Zeiten, die von den in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Deutschen vor dem 1. Januar 1956 in einer jugoslawischen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten und nach jugoslawischem Recht Versicherungszeiten oder ihnen gleichgestellte Zeiten sind oder wären, wenn diese Personen bis zum genannten Tage im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschäftigt gewesen wären, werden wie Versicherungszeiten angerechnet, die in einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet zurückgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVtrYUGVtrG/5#abs-2 (2) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn die nach jugoslawischem Recht für den Erwerb des Leistungsanspruchs vorgeschriebene Mindestbeitragszeit zurückgelegt worden ist.

Art 4 Art 6