Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 8 Aufnahmeverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Untergebrachten sind nach der Aufnahme alsbald ärztlich zu untersuchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/8#abs-3 (3) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Zugangsgespräch dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.

§ 7 § 9