Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 52 Gegenstände zur Freizeitgestaltung, Zeitungen und Zeitschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/52#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen nach Maßgabe der Einrichtung in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Fortbildung und Freizeitgestaltung besitzen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/52#abs-2 (2) Die Untergebrachten dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/52#abs-3 (3) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Untergebrachten können einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten werden, wenn diese die Sicherheit oder in erheblicher Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden würden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/52#abs-4 (4) Für Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik gilt § 51 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 10

Vollzugsöffnende Maßnahmen

§ 51 § 53