Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 11 Behandlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/11#abs-1 (1) Die anzubietenden Behandlungsmaßnahmen haben dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/11#abs-2 (2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Externe Fachkräfte sind einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/11#abs-3 (3) Den Untergebrachten sollen Bedienstete der Einrichtung als feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

§ 10 § 12