Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV

§ 18 Rechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/18#abs-1 (1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/18#abs-2 (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/18#abs-3 (3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.

§ 17 § 19