Gesetze / Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar

SVOrgSaarG

§ 23

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVOrgSaarG/23#abs-1 (1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVOrgSaarG/23#abs-2 (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVOrgSaarG/23#abs-3 (3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 22 § 24