Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SVLFÜG§ 5 Vertreterversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVLF%C3%9CG/5#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2013 zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVLF%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. Dezember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Je drei Mitglieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVLF%C3%9CG/5#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen. Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Hauptverwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied oder stellvertretende Mitglied stammt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVLF%C3%9CG/5#abs-4 (4) Finanzwirksame und organisatorisch bedeutsame Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisatorisch bedeutsam sind Beschlüsse
Das Nähere bestimmt die Satzung.