Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

SVIKG

§ 6 Kreditermächtigung

Stand: 03.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/6#abs-2 (2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/6#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

§ 5 § 7