Gesetze / SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024
SVG-KOV-AnpV 2024§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG-KOV-AnpV%202024/1#abs-1 (1) Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG-KOV-AnpV%202024/1#abs-2 (2) Folgende Leistungen werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG-KOV-AnpV%202024/1#abs-3 (3) Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.