Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 2 Fliegendes Personal
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/2#abs-1 (1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs gehören oder in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines solchen Luftfahrzeugs stehen, sind Angehörige des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/2#abs-2 (2) Soldaten, die
sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/2#abs-3 (3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.