Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

SVFAngAusbV 1997

§ 8 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVFAngAusbV%201997/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVFAngAusbV%201997/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVFAngAusbV%201997/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Versicherung und Finanzierung,
2.
Leistungen,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVFAngAusbV%201997/8#abs-4 (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 7 § 9