Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
SVBezGrV 2026§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202026/4#abs-1 (1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202026/4#abs-2 (2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.