Gesetze / Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
SVBezGrV 2020§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202020/3#abs-1 (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2020
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 101 400 Euro und monatlich 8 450 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 – 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202020/3#abs-2 (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2020
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 800 Euro und monatlich 7 900 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2020 – 31. 12. 2020“ um die Jahresbeträge ergänzt.