Gesetze / Schutzschriftenregisterverordnung
SRV§ 8 Störungen
Stand: 10.06.2019
Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.