Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung

SPrüfV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SPr%C3%BCfV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) und in Mittel- und Großgaragen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GaStellV), wenn diese Anlagen und Einrichtungen

1. auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO erforderlich oder

2. im Einzelfall nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörden oder von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) gefordert oder

3. Gegenstand eines nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz nach § 2 Abs. 2 PrüfVBau bescheinigten Brandschutznachweises sind.

Im Übrigen bleibt Art. 54 Abs. 3 BayBO unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SPr%C3%BCfV/1#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen nach § 2 verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 2