Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung
SPrüfV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Ordnungswidrig im Sinn des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen den § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen,
2. entgegen § 2 Abs. 6 bei der Prüfung festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt.