Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die …Präambel
Stand: 26.08.2026
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität schließen der Freistaat Sachsen und das Land Nordrhein-Westfalen diesen Staatsvertrag mit den Zielen
1. über ein gemeinsames elektronisches Portal der Länder jedermann zu Informationszwecken die Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister aller angeschlossenen Länder in elektronischer Form zu eröffnen,
2. eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen zu ermöglichen,
3. eine Recherche in den Datenbeständen aller angeschlossenen Bundesländer nach einmaliger Anmeldung beim Portal mit nur einer Benutzerkennung zu ermöglichen,
4. die Gebühren für die Einsichtnahme in die zugänglichen Register länderübergreifend abzurechnen und zu vollstrecken,
5. eine zentrale Plattform für Bekanntmachungen in Registersachen zur Verfügung zu stellen und
6. die Voraussetzungen zu schaffen, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.
Die länderübergreifende Zusammenarbeit trägt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung bei.