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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines typischen Waldkomplexes der Muskauer Heide in einer nutzungsgeschichtlich bedingten Ausbildung von Waldgesellschaften und Trockenbiotopen, zu denen insbesondere naturnahe und strukturreiche Altholzbestände und kleinflächig ausgebildete trockene Sandheiden gehören;

2. die Schaffung einer Sonderschutzzone, um

a)

einen bereits seit langem als naturnahen Dauerwald bewirtschafteten Kiefernwald und ein forstlich unbewirtschaftetes Totalreservat als Forschungsobjekt und forstliche Dauerbeobachtungsfläche zu erhalten;

b)

einen naturnahen Kiefernwaldbestand in der aktuellen Ausbildung als Beerstrauch-Kiefernwald (Leucobryo-Pinetum) als einen in Sachsen stark gefährdeten Biotoptyp zu erhalten und seiner natürlichen Sukzession zu überlassen;

c)

die Altkiefernbestände als potentiellen Lebensraum für zahlreiche gefährdete Arten, insbesondere für Alt- und Totholzbewohner, zu erhalten und ihrer weiteren natürlichen Entwicklung, insbesondere dem Absterbe- und Zerfallsprozess, zu überlassen;

3. die Erhaltung der randlichen Kiefernforsten als Pufferzone und die Förderung ihrer Entwicklung zu Waldgesellschaften der potenziellen natürlichen Vegetation zur Stabilisierung des Ökosystems;

4. die Erhaltung der randlich kleinflächig ausgebildeten trockenen Sandheiden in der Ausbildung als Ginster-Heidekrautheiden (Genisto pilosae-Callunetum) als Lebensraum mehrerer gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;

5. die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzenarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der gebietstypischen, seltenen und gefährdeten Arten des naturnahen Kiefern- und Kiefern-Eichenwaldes und der trockenen Sandheiden;

6. die Erhaltung gebietstypischer Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der gebietstypischen, geschützten, seltenen und gefährdeten Arten der Insekten- und Vogelfauna und die Stabilisierung ihrer Populationen;

7. die Erhaltung des Lebensraumes als potenzielles Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltshabitat des Auerhuhns;

8. die Erhaltung der nährstoffarmen Standortverhältnisse des Gebietes.

§ 2 § 4