Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2, 4 und 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet

Im Landschaftsschutzgebiet

1. sollen Maßnahmen der Landschaftspflege, des Biotop- und Artenschutzes sowie eine umweltgerechte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft über freiwillige vertragliche Vereinbarungen gezielt gefördert werden.

2. soll Grünland vorrangig durch eine tiergebundene Nutzung erhalten und gepflegt werden.

3. soll durch einheitliche Wegekennzeichnung sowie landschaftsangepasste Unterhaltung von Wanderwegen und Aussichtspunkten nach einheitlichen Grundsätzen, verbunden mit Informations- und Bildungsangeboten über natürliche und kulturhistorische Besonderheiten, die Erschließung des Gebietes für die Erholungsnutzung gesichert werden.

4. sollen geschützte Biotope und sonstige ökologisch und kulturlandschaftlich bedeutsame Lebensräume und Grünstrukturen erhalten, gepflegt und zu einem Biotopverbund entwickelt werden.

5. soll der für die Erholung und den Naturschutz gleichermaßen bedeutsame Ruhecharakter des Gebietes erhalten sowie räumlich und zeitlich insbesondere durch Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung stärker ausgeprägt werden.

6. soll der hohen Bedeutung der Fließgewässer für den Landschaftshaushalt und ihrer Biotopverbundfunktion durch Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und Gewässerstrukturgüte, der Gewährleistung einer Durchgängigkeit für wandernde Tierarten und der Sicherung naturnaher, möglichst unbewirtschafteter Uferzonen einschließlich der unmittelbar an den Ufern gelegenen Randstreifen Rechnung getragen werden.

7. soll die landschaftliche Einbindung von Ortsrändern und baulichen Anlagen erhalten und eine organische Siedlungsentwicklung unter Beachtung regionaltypischer Strukturen sowie ökologischer und landschaftsästhetischer Zusammenhänge mit dem siedlungsnahen Freiraum sowie eine landschaftsverbundene Baugestaltung gefördert werden.

8. sollen baulich beanspruchte Flächen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung rekultiviert oder renaturiert werden.

9. sollen Altlastenflächen saniert und Abfallablagerungen beseitigt werden.

10. sollen bei der Nutzung von Bodenschätzen der Flächenverbrauch auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zeitnah ausgeglichen werden. Nach Beendigung der Gewinnungstätigkeit sind die beanspruchten Flächen zu rekultivieren oder zu renaturieren.

11. soll die Entwicklung so gelenkt werden, dass eine langfristige Sicherung der Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark gewährleistet wird.

12. soll die Zusammenarbeit mit dem tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge gefördert werden.

§ 20