Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Charakter des Landschaftsschutzgebietes

Aufgrund seiner Eigenart und Schönheit hat das Elbsandsteingebirge einen hohen Bekanntheitsgrad und vermittelt ein besonderes Landschaftserlebnis.

Das Landschaftsbild wird durch die Vielfalt und zugleich Gegensätzlichkeit der stockwerkartig zueinander angeordneten Verwitterungsformen des Quadersandsteins (Felsgebilde, Felsreviere, Tafelberge, Ebenheiten, Gründe und Schlüchte), durch das Durchbruchstal der Elbe und durch die randlichen Granitrücken geprägt. Der landschaftsästhetische Gesamteindruck entsteht durch die gleichzeitig erlebbaren Dimensionen von Weite und Tiefe zwischen den verschiedenen Landschaftsstockwerken im Sandstein sowie von und zu umgebenden Landschaftsräumen.

Das Landschaftsschutzgebiet stellt gemeinsam mit den von ihm umschlossenen Ortslagen eine Kulturlandschaft dar, deren Eigenart und Schönheit durch ihre naturräumliche Ausstattung als Erosionslandschaft mit kreidezeitlichen Ablagerungen sowie durch ihre von Land- und Forstwirtschaft, Steinbrecherei und Fremdenverkehr geprägten Nutzungsgeschichte bestimmt wird. Ein abwechslungsreiches und vielgestaltiges Mosaik standörtlicher Gegebenheiten begründet die Vielfalt von naturnahen oder kulturbetonten Lebensräumen sowie von Pflanzen- und Tierarten. Ortschaften und ortsferne Einzelgebäude fügen sich durch günstige Standortauswahl und durch Wahrung der Maßstäblichkeit der baulichen Anlagen überwiegend harmonisch in die umgebende kleinräumige Sandsteinlandschaft ein.

Großflächig nicht oder nur geringfügig durch Siedlungen oder Verkehrswege zerschnittene Freiräume bedingen den Ruhecharakter weiter Gebietsteile.

Charakteristisch für das Gebiet sind:

1. der Anteil land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen an der Gesamtfläche von mehr als 90 Prozent,

2. die über Jahrhunderte weitgehend stabile, standortgerechte Verteilung der Nutzungsarten Wald, insbesondere mit dem geschlossenen linkselbischen Waldgebiet, in Felsbereichen und Steilhanglagen, Grünland, insbesondere in den Hanglagen im Sandstein oder auf Granit, und Acker, vorrangig in den lößlehmbeeinflussten Ebenheiten,

3. die noch weitgehend erkennbaren historisch gewachsenen Siedlungsformen mit der überwiegend von Reihen- und Quellreihendörfern ausgehenden Waldhufenflur,

4. die Vielfalt und Vielzahl von Zeugnissen der Landnutzungsgeschichte wie Felsburgen, Dreiseithöfen, Mühlen, Berggasthöfen, Grenz- und Gedenksteinen,

5. eine vielfältige Landschaftsstruktur mit natürlichen Hohlformen, Flurgehölzen, Baumreihen, Streuobst und Kleingewässern sowie

6. die in einem relativ naturnahen Zustand erhaltenen Fließgewässer.

§ 20