Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 …Artikel 1
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5372/1#abs-1 (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5372/1#abs-2 (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.