Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die …

Artikel 5 Anlage des Vermögens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Sachsen angelegt werden.

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