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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der …Artikel 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5365/6#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5365/6#abs-2 (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5365/6#abs-3 (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Erfurt, den 11. Februar 1992
Für den Freistaat Sachsen
Eggert
Stellvertretender Ministerpräsident
Für das Land Thüringen
Böck
Innenminister