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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der …

Artikel 6

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5365/6#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5365/6#abs-2 (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5365/6#abs-3 (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Erfurt, den 11. Februar 1992

Für den Freistaat Sachsen

Eggert

Stellvertretender Ministerpräsident

Für das Land Thüringen

Böck

Innenminister

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