Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über …

Artikel 5

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.

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