Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über …Artikel 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5363/3#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird durch das Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5363/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes sowie zur Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet. Sie teilt dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde mit, wenn sie eine über die Ausübung des Informationsrechtes hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes und zum Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5363/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes der Aufsichtsbehörde des anderen Landes zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5363/3#abs-4 (4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5363/3#abs-5 (5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der vertragschließenden Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen.