Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …

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Stand: 26.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/1#abs-1 (1) Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen errichten eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Namen „Stiftung für das sorbische Volk“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5360/1#abs-2 (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bautzen.

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