Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die …

Artikel 3 Finanzierung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5343/3#abs-1 (1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5343/3#abs-2 (2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorberatene Haushaltsentwurf bedarf der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5343/3#abs-3 (3) Die Länderanteile werden gemäß dem jeweils gültigen Königsteiner Schlüssel errechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5343/3#abs-4 (4) Die Beträge der Länder werden am 30. September eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

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