Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. …

Artikel 9 Beteiligungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

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