Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Naherholungsgebiet Hoyerswerda“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des …§ 2 Ausgliederungsgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5026/2#abs-1 (1) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 19,79 ha. Es besteht aus 4 Teilflächen im Bereich des Westufers des Scheibe-Sees östlich der Stadt Hoyerswerda. Es umfasst nach dem Stand vom 28. Februar 2006 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Zeißig Flur 5 die Flurstücke 42 (teilweise), 51 (teilweise) und 52 (teilweise), auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Zeißig Flur 9 die Flurstücke 5/2 (teilweise), 5/3, 7/2, 8/1 (teilweise), 8/2 (teilweise), 9/3 (teilweise), 9/4, 10 (teilweise), 11 (teilweise), 15/1 (teilweise), 17/2 (teilweise), 20/1 (teilweise), 20/2, 23 (teilweise), 24/2 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 34, 35 (teilweise), 37 (teilweise), 38 (teilweise), 39 (teilweise), 40 (teilweise), 41 (teilweise), 54/1, 54/2 (teilweise), 63/1, 63/2 (teilweise), auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Kühnicht Flur 3 die Flurstücke 98/1 (teilweise) und 98/2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5026/2#abs-2 (2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 857 sowie zwei Flurkarten im Maßstab 1 : 2 000 schraffiert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Flurkarten.