Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Mildenau

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks …

§ 2 Gegenstand der Umzonierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4989/2#abs-1 (1) Fläche 1:

Eine Fläche des bäuerlichen Anwesens Mildenau, Dorfstraße 188, wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).

Diese Fläche umfasst einen Teil der Flurstücke 45/1, 60/1 und 1097 der Gemarkung Mildenau.

Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 0,4 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4989/2#abs-2 (2) Fläche 2:

In der Ortslage Arnsfeld wird der Verlauf der Grenze zwischen der Schutzzone II und der Entwicklungszone flurstücksgenau festgelegt und zugleich in bestimmten Bereichen geändert. Dabei werden Flächen aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone und solche aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4989/2#abs-3 (3) Fläche 3:

Die bebaute Ortslage Oberschaar und einige angrenzende unbebaute Ergänzungsgrundstücke werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4989/2#abs-4 (4) Die auf den Flächen nach den Absätzen 1 bis 3 geänderten Naturparkgrenzen sind in den Flurkarten 1 bis 3 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. September 2004 in den Maßstäben 1:2 730, 1:5 000 beziehungsweise 1:2 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. Die Nummer der Flurkarte entspricht der Nummer der jeweiligen Fläche.

Die drei Flurkarten sind Bestandteil dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4989/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4989/2#abs-6 (6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von Absatz 5 beim Regierungspräsidium Chemnitz, in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3