Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des …§ 2 Ausgliederungsgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4966/2#abs-1 (1) Der nördliche Teil des Ausgliederungsgebietes befindet sich am nordöstlichen Ortsrand des Stadtteiles Sonnenstein der Stadt Pirna und umfasst Teile der S 168, Struppener Straße sowie deren Straßenrandbereiche. Der südliche Teil des Ausgliederungsgebietes befindet sich am südlichen Ortsrand des Stadtteiles Sonnenstein nördlich angrenzend an die B 172. Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von insgesamt etwa 4,73 ha. Es umfasst nach dem Stand vom März 2001 auf dem Gebiet der Stadt Pirna, Gemarkung Pirna, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 1564, 1565, 1591 a, 1566, 1567, 1568, 1569, 1559 teilweise, 1560 teilweise, 1561 teilweise, 1563 teilweise, 1607/4 teilweise, 1623/1 teilweise, 1727 teilweise, 1580/1 teilweise, 1579 teilweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4966/2#abs-2 (2) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 24. März 2003 im Maßstab 1 : 10 000 grün umrandet und schwarz schraffiert und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 24. März 2003 im Maßstab 1 : 2 500 grün umrandet und schwarz schraffiert eingezeichnet. Die Übersichtskarte und die Flurkarte sind Bestandteil der Verordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Übersichtskarte und Flurkarte wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4966/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.