Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes …§ 2 Ausgliederungsgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4948/2#abs-1 (1) Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwölf Teilflächen:
Teilflchen Teilfläche 1: Gemarkung Zaßnitz:
Teilfläche 1: Gemarkung Zaßnitz:
Flurstücke: 43, 44, 45, 46, 47 und Teile der Flurstücke: 21/4, 42, 58 und 63;
Größe: 2,874 ha;
Teilfläche 2: Gemarkung Rochlitz:
Flurstück: 1006/7
Größe: 3,164 ha;
Teilfläche 3: Gemarkung Rochlitz:
Flurstücke: 314/3, 314/6, 314/7, 314/8, 314/9, 319/4, 319/7, 319/9, 319/10, 319/11 und Teile der Flurstücke: 314/4, 803, 810 und 816;
Größe: 7,257 ha;
Teilfläche 4: Gemarkung Rochlitz:
Teile der Flurstücke: 824, 829/1;
Größe: 3,102 ha;
Teilfläche 5: Gemarkung Noßwitz:
Flurstücke: 287/12, 295/2, 296/2, 297/2 und Teile der Flurstücke: 287/13, 295/1, 296/1, 297/1;
Größe: 1,546 ha;
Teilfläche 6: Gemarkung Königsfeld:
Teile der Flurstücke: 10/2, 288/1;
Größe: 2,146 ha;
Teilfläche 7: Gemarkung Königsfeld:
Teile der Flurstücke: 10/2, 279/1, 281/1, 281/2 und 281/3;
Größe: 1,552 ha;
Teilfläche 8: Gemarkung Königsfeld:
Flurstücke: 455c, 455d und Teil des Flurstücks: 456;
Größe: 0,254 ha;
Teilfläche 9: Gemarkung Poppitz:
Flurstück: 109/6;
Größe: 1,896 ha;
Teilfläche 10: Gemarkung Sörnzig:
Flurstücke: 168, 171, 172, 176, 177, 181;
Größe: 1,225 ha;
Teilfläche 11: Gemarkung Gröblitz:
Flurstück: 129/2 und Teile der Flurstücke: 127/5, 127/13, 128, 129/1 I und 129/1 II;
Größe: 0,457 ha;
Teilfläche 12: Gemarkung Köttwitzsch:
Flurstück: 17/4 und Teil des Flurstücks: 17/3;
Größe: 0,753 ha.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4948/2#abs-2 (2) Die ausgegliederten Teilflächen sind in je einer entsprechend nummerierten Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 26. November 2001 in den ungefähren Maßstäben 1 : 1 000, 1 : 2 000 oder 1 : 2 730 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen. Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend.
Die Flurkarten sind Bestandteil der Verordnung.