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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4942/2#abs-1 (1) Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 2,0 ha. Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Eilenburg, Gemarkung Eilenburg, Flur 21 die Flurstücke 21/4, 21/7, 21/8, 22/2, 22/3, 22/5, 22/7, 22/9, 22/11, 22/13, 22/14, 22/15, 22/16, 22/17, 22/18, 22/19, 22/20, 22/21, 22/22, 22/23, 22/24, 22/25, 22/26, 22/28, 22/29, 22/30 vollständig sowie 143/1 teilweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4942/2#abs-2 (2) Die Grenzen der ausgegliederten Fläche sind in einem Katasterkartenauszug des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau, Stand 22. Oktober 1999 im Maßstab 1 : 1 000 im Original grün umrandet dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 447, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4942/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegefrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich niedergelegt.

§ 1 § 3