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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Mit Zustimmung des Eigentümers können

1. die Verlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der geschlossenen Ortslage heraus (Aussiedlung),

2. die Aussiedlung ohne Wohnhaus (Teilaussiedlung),

3. die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem am bisherigen Standort weiterhin bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen (Betriebszweigaussiedlung) sowie

4. die Sanierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form umfassender Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude (Althofsanierung)

als Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse durch die Sächsische Landsiedlung GmbH als Betreuungsverfahren durchgeführt werden. Ein Betreuungsverfahren liegt vor, wenn die Sächsische Landsiedlung GmbH das Siedlungsvorhaben im Namen und im Auftrag des Siedlers durchführt.

§ 2 § 4