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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 73 [Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/73#abs-1 (1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/73#abs-2 (2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages erneut in Gang gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/73#abs-3 (3) Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.