Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 71 [Volksantrag]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/71#abs-1 (1) Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/71#abs-2 (2) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/71#abs-3 (3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/71#abs-4 (4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.

Artikel 70 Artikel 72