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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 26 [Mitbestimmung in Betrieben und Dienststellen]
Stand: 26.08.2026
In Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden. Diese haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung.